Vereinsämter laut Statuten

Vereinsobfrau: Julia Dudas
Schriftführerin: Barbara Spechtl
Kassier: Sonja Divis
Rechnungsprüferin:

ZVR-Zahl: 819431111

Vereinsstatuten

(Stand Jänner 2025)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Ouvertura - Solidarische Landwirtschaft", im Folgenden kurz Ouvertura.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Seibersdorf, NÖ, und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung und Umsetzung ökologisch zukunftsfähiger und sozial gerechter Alternativen zur kapitalistischen bzw. konventionellen Herstellung und Verteilung von Lebensmitteln. Gleichzeitig dient der Verein der praktischen Erprobung und Umsetzung solidarischer Wirtschaftsweisen, die auf Kooperation statt Konkurrenz gerichtet sind und eine resiliente Versorgung als Ziel über Wachstum und Profit stellen. Somit bezweckt der Verein die Förderung, Entwicklung und Durchführung ausschließlich solidarischer Formen der Landwirtschaft, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind.

Damit soll ein Beitrag zur Erhaltung und Förderung der

• Gesundheit der Bevölkerung

• lokalen wirtschaftlichen Resilienz

• Biodiversität

• kleinteiligen und auf ökologischen Kreisläufen beruhenden Landwirtschaft

• artgerechten Tierhaltung

• sozialen Gerechtigkeit im Lebensmittelsystem auf lokaler und globaler Ebene

• Ernährungssouveränität nach Definition der Nyeleni-Deklaration von 2007 geleistet werden.

Der Verein agiert gemeinnützig. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in §3 Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und finanziellen Mittel und Tätigkeiten erreicht werden.

(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind

(2.1.) die Planung und Umsetzung einer landwirtschaftlichen Produktion durchzuführen, die den in §2 aufgeführten Kriterien entspricht,

(2.2) die Kooperation mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben zur Erprobung und Etablierung solidarischer betriebsübergreifender Zusammenarbeit,

(2.3.) die Produkte der Landwirtschaft entsprechend dem Bedarf der Vereinsmitglieder an diese zu verteilen,

(2.4.) durch Workshops, Aktionstage und diverse andere Kommunikationsmittel ökologisch bewusstes landwirtschaftliches und gärtnerisches Wissen und Prinzipien der artgerechten Tierhaltung weiterzugeben und Menschen näher an die Produktion der alltäglichen Lebensmittel heranzuführen,

(2.5.) gezielt den Informationsaustausch mit und die praktische gegenseitige Unterstützung unter ähnlichen Projekten zu fördern,

(2.6.) die Vereinsmitglieder sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise darüber zu informieren

• welche Bedeutung eine ökologisch zukunftsfähige und sozial gerechte Produktion und Verteilung von Lebensmitteln für die Allgemeinheit haben kann,

• welche Besonderheiten das Modell der Solidarischen Landwirtschaft im Zusammenhang damit auszeichnen,

• mit welchen Tätigkeiten der Verein zur Umsetzung des Vereinszweckes laut §2 aktiv ist.

(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

(3.1.) Mitgliedsbeiträge

(3.2.) Subventionen und Förderungen

(3.3.) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

(3.4.) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)

(3.5.) Erträge aus Vereinsveranstaltungen

(3.6.) Sponsorgeldern

(3.7.) Patenschaften für vom Verein gepflanzte Bäume und Sträucher und für die Tiere, die auf dem landwirtschaftlichen Betrieb leben

(3.8.) Erträge aus betriebsüblichen Verkäufen von z.B. nicht mehr benötigten Produktionsmitteln

(3.9) Weitergabe von Produktionsüberschüssen zu Deckungsbeiträgen zur Vermeidung des Verderbs

§ 4 Arten der Vereinsmitgliedschaft

(1) Die Vereinsmitglieder gliedern sich in

(1.1.) ordentliche Mitglieder

(1.1.a) vorwiegend konsumierende Mitglieder („Hofteiler:innen“)

(1.1.b) vorwiegend produzierende Mitglieder (Angestellte des Vereins, „Hofteam“ und andere Mitglieder, die im Rahmen ihrer Vereinsmitgliedschaft aktiv am Hof mitarbeiten)

(1.2.) außerordentliche Mitglieder wie Unterstützer:innen, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen

(2) Definitionen

(2.1.) Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

(2.2.) Hofteiler:innen beteiligen sich an der Produktion der Lebensmittel hauptsächlich durch finanzielle Mitgliedsbeiträge, gelegentlich auch durch Beteiligung an den unter § 3 genannten Tätigkeiten.

(2.3.) Die Vereinsmitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung und endet automatisch mit dem Ablauf des Vereinsjahr des Beitritts (siehe § 4.2.1). Die Vereinsmitgliedschaft kann vor Ablauf des Vereinsjahres für das folgende Vereinsjahr erneuert werden oder auch erst im laufenden Vereinsjahr starten.

(2.4.) Unterstützer:innen beteiligen sich gelegentlich an den in § 3 genannten Tätigkeiten und/oder unterstützen den Verein finanziell. Ihre Vereinsmitgliedschaft besteht, solange sie den Verein unterstützen und außerordentliches Vereinsmitglied sein wollen oder ggf. bis zu ihrem Ausschluss.

§ 5 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können physische sowie juristische Personen werden, die im Sinne des in §2 genannten Vereinszweckes tätig sein wollen.

(2) Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern laut §4 entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

(1) Die Vereinsmitgliedschaft endet immer am Ende des Vereinsjahres, sofern sie nicht vor Ablauf des Vereinsjahres erneuert wurde. Ebenso wird sie durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss beendet.

(2) Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Vereinsmitglieds kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

(1) Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt,

(1.1) an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

(2) Allen ordentlichen Mitgliedern steht ein solidarischer Anteil der Ernte der landwirtschaftlichen Produkte sowie das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung zu.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies verlangt.

(4) Die Vereinsmitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Vereinsmitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Vereinsmitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer:innen einzubinden.

(7) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(8) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des am Beginn des Vereinsjahres vereinbarten Mitgliedbeitrages verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer:innen (§ 14), das PGS-Team (§15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet in jedem Kalenderjahr in den Monaten Jänner oder Feber statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf

(2.1.) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

(2.2.) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder,

(2.3.) Verlangen bzw. Beschluss der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 VereinsG) bzw. eines/r Rechnungsprüfer:in (§ 11 Abs. 3 dieser Statuten),

(2.4.) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 3)

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Vereinsmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail an die vom Vereinsmitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei der einberufenden Stelle schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied (§7.2) hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch Bevollmächtigte vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen 10 Minuten nach dem Termin der Einladung verhandlungs- und beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, je mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sowohl der Hofteiler:innen als auch der Angehörigen des Vorstandes.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung das am längsten dem Verein angehörende Mitglied des Vorstands, das sich dazu bereit erklärt bzw. im Fall des § 11.3 der/die am längsten dem Verein angehörende Hofteiler:in, der/die sich dazu bereit erklärt.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Beschlussfassung über den Budget-Vorschlag;

(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen;

(3) Allfällige Enthebung und Nachwahl von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer:innen. Eine Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer:innen ist mittels Zwei-Drittel Mehrheit möglich;

(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein;

(5) Entlastung des Vorstands;

(6) Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer:innen für das kommende Vereinsjahr (§4.2.1)

(7) Wahl des Vorstands (Vorsitzende:r, Schriftführer:in, Kassier:in und deren Stellvertreter:innen) und eventuelle weitere Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer:innen, sowie des PGS Teams (diesem können auch nach der Generalversammlung weitere ordentliche und außerordentliche Mitglieder beitreten). Mindestens ein Vorstandsmitglied muss Angestellte:r des Vereins sein. Ebenso muss mindestens ein Vorstandsmitglied Vereinsmitglied gemäß §4 Abs 1.1a sein.

(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er besteht aus den von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern (§ 10.7).

(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Scheidet mehr als die Hälfte des Vorstandes unterjährig aus, muss vom verbleibenden Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, um einen neuen Vorstand wählen zu können.

(3) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede:r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes Vereinsmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(4) Die Funktionsperiode des Vorstands dauert von seiner Bestellung durch die Generalversammlung an so lange, bis von dieser ein neuer Vorstand bestellt ist. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Wahl des Vorstandes durch die Generalversammlung kann jährlich stattfinden, zumindest aber alle 3 Jahre.

(5) Der Vorstand wird von dem/r Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen, bei deren Verhinderung von deren Stellvertreter:in. Ist auch diese:r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind.

(7) Der Vorstand ist dazu angehalten, konsensorientiert zu arbeiten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung die/der Stellvertreter:in, bei dessen/deren Verhinderung jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen mehrheitlich dazu bestimmen.

(9) Außer durch den Tod oder den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§ 10.3) oder Rücktritt.

(10) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Kooptierung bzw. Wahl von Nachfolger:innen wirksam.

(11) Alle Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein, laut § 4.1.1.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zur Unterstützung der Erfüllung dieser Aufgaben kann er unterjährig bei Bedarf und bei gegebener Qualifikation andere ordentliche Mitglieder hinzuziehen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Alle Aufgaben und Entscheidungen, die direkt mit der landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind;

(2) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(3) Individuelle Vereinbarung der Höhe der Mitgliedsbeiträge mit Hofteiler:innen auf solidarische Weise;

(4) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(5) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9.1 und 2;

(6) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(7) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(8) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

(9) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(11) Der Vorstand verpflichtet sich darüber hinaus zur Unterstützung eines Prüforgans („PGS Team“) und zur Zusammenarbeit mit diesem (siehe §15). Mit Hilfe des PGS prüfen die Mitglieder, ob die Produktion und die Gebarung des Vereins auf Basis des Vereinszwecks (§2) und gegebenenfalls darüber hinaus ergänzende Ziele erfolgt.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die/der Vorsitzende führt mit Unterstützung durch die anderen Vorstandsmitglieder sowie ggf. weiteren kooptierten Mitgliedern des Vorstandes, die laufenden Geschäfte des Vereins. Vor allem die landwirtschaftliche Produktion und die damit in Verbindung stehenden Entscheidungen obliegen dem/der Vorsitzenden bzw. den von ihm/ihr damit Beauftragten. Sie/Er ist dazu angehalten, Entscheidungen möglichst in Absprache mit dem Vorstand und den jeweils involvierten Vereinsmitgliedern zu treffen,

(2) Nach außen wird der Verein durch alle Vorstandmitglieder gleichberechtigt vertreten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit jeweils 2 Unterschriften von Mitgliedern des Vorstandes (sofern nicht rechtlich die Unterschrift der/des Vorsitzenden verlangt wird oder technisch nur eine Unterschrift möglich ist); in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) des/der Vorsitzenden und des/der Kassier:in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von jeweils 2 Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist die/der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Die/der Schriftführer:in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Die/der Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14 Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer

(1) Mindestens zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung für ein Vereinsjahr (§4.2.1) gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfer:innen obliegen die Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 15 Partizipatives Garantie System (PGS) Team

Das PGS-Team steht allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zur Teilnahme offen. Es besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern, die bei der Generalversammlung gewählt werden bzw. auch zu einem späteren Zeitpunkt unterjährig kooptiert werden können. Zusätzlich können auch außerordentliche Mitglieder können dem PGS-Team angehören. Das PGS-Team berät den Vorstand bei der Führung des Vereins und der Geschäfte des Vereins unter Kooptierung von geeignet qualifizierten Personen aus dem Umfeld des Vereins. Es prüft unter Berücksichtigung der Grundprinzipien des Vereins (solidarisch, ökologisch, tierwohl orientiert und sozial gerecht) und des Vereinszwecks nach den Prinzipien des Partizipativen Garantiesystems die Arbeit und Gebarung des Vereins, inkl. aller anfallenden Geschäfts- und Arbeitsbereiche.

§ 16 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen, wobei mindestens ein:e Hofteiler:in und ein:e Angestellte:r des Vereins vertreten sein muss. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter:in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes Vereinsmitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit sowohl innerhalb der Hofteiler:innen als auch der Angehörigen des Vorstands beschlossen werden.

(2) Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine:n Abwickler:in zu berufen. Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen wird der Munus Stiftung – Boden für gutes Leben, gemäß Stiftungs- & Fondsregister des BMI übertragen.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.