Ämter und Vereinstatuten

Vereinsämter laut Statuten

 

 

Vereinsobfrau: Julia Dudas

Schriftführerin: Sara Schaupp

Kassier: Lorenz Glatz jun.

Rechnungsprüferin: Ursula Bauer-Iddrisu

ZVR-Zahl: 819431111

 

Vereinsstatuten

 

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)       Der Verein führt den Namen „Ouvertura – Solidarische Landwirtschaft“, im folgenden    kurz Ouvertura.

(2)       Er hat seinen Sitz in Seibersdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

(3)       Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

  • 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung und Umsetzung ökologisch zukunftsfähiger und sozial gerechter Alternativen in der Herstellung und Verteilung von Lebensmitteln. Gleichzeitig dient der Verein der praktischen Erprobung und Umsetzung solidarischer Wirtschaftsweisen, die auf Kooperation statt Konkurrenz gerichtet sind und eine resiliente Versorgung als Ziel über Wachstum und Profit stellen. Somit bezweckt der Verein die Förderung, Entwicklung und Durchführung ausschließlich solidarischer Formen der Landwirtschaft, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind.

Damit soll ein Beitrag zur Erhaltung und Förderung der

– Gesundheit der Bevölkerung

– lokalen wirtschaftlichen Resilienz

– Biodiversität

– kleinteiligen und auf ökologischen Kreisläufen beruhenden Landwirtschaft

– sozialen Gerechtigkeit im Lebensmittelsystem auf lokaler und globaler Ebene

– Ernährungssouveränität nach Definition der Nyeleni-Deklaration von 2007

geleistet werden.

Der Verein ist gemeinnützig. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

  • 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)       Der Vereinszweck soll durch die in §3 Abs. 2 und 3 angeführten ideellen Mittel (Tätigkeiten) und finanziellen Mittel erreicht werden.

(2)       Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind

a.)        die Planung und Umsetzung einer landwirtschaftlichen Produktion durchzuführen, die    den in §2 aufgeführten Kriterien entspricht und als         vorbildhaftes Beispiel die Intention       des Vereines in der Praxis umsetzt.

b.)        im Rahmen von Kooperationen nicht mehr genutzte Streuobstwiesen zu beernten und     dadurch ihren Bestand als ökologisch besonders wertvoller Teil der Kulturlandschaft     zu sichern.

c.)        die in lit. a und b genannte Ernte an die Mitglieder des Vereines zu verteilen.

d.)       die Vermittlung von Baumpatenschaften. Im Rahmen der Baumpatenschaften     übernehmen Interessierte die Kosten für die Anschaffung, Pflanzung und/oder Pflege eines Baumes und fördern dadurch die Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten   Flächen.

e.)        durch die Produktion von Saatgut sowie von mit Pilz-Mycel beimpften Baumstämmen   die auf den eigenen landwirtschaftlichen Flächen gehegte Vielfalt zu erhalten und      weiteren Menschen zur Verfügung zu stellen.

f.)        durch Workshops und Aktionstage ökologisch bewusstes landwirtschaftliches und          gärtnerisches Wissen weiterzugeben, und Menschen wieder näher an die Produktion     der alltäglichen Lebensmittel heranzuführen.

g.)        gezielt den Informationsaustausch und die praktische gegenseitige Unterstützung mit      ähnlichen Projekten, Initiativen und Vereinen zu  fördern.

h.)        die Öffentlichkeit sowie die Vereinsmitglieder in geeigneter Weise darüber zu    informieren,

– welchen Wert eine ökologisch zukunftsfähige und sozial gerechte Lebensmittelproduktion und Verteilung für die Allgemeinheit haben können.

– welche Besonderheiten das Modell der solidarischen Landwirtschaft im Zusammenhang damit auszeichnen.

– mit welchen Tätigkeiten der Verein zur Umsetzung des Vereinszweckes laut §2 aktiv   ist.

(Die Information erfolgt etwa durch Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien, Abhalten von Workshops, Diskussionsabenden und Vorträgen, durch Versammlungen und gesellige Zusammenkünfte, sowie durch die Herausgabe von Publikationen.)

(3)       Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a.)        Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b.)        Subventionen und Förderungen

c.)        Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

d.)       Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus   Vermietung und Verpachtung usw.)

e.)        Erträge aus Vereinsveranstaltungen

f.)        Sponsorgelder

g.)        Werbeeinnahmen

h.)        Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereines, etwa den Verkauf von Saatgut und mit Pilz-Mycel beimpften Baumstämmen.

  • 4 Arten der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

a.)        vorwiegend konsumierende Mitglieder = Ernteteiler*innen

b.)        vorwiegend produzierende Mitglieder

c.)        Unterstützer*innen

(2)       Genauer:

  • Vorwiegend konsumierende Mitglieder oder Ernteteiler*innen sind jene, die sich in unterschiedlicher Form an der Produktion der Lebensmittel beteiligen: Großteils durch finanzielle Beiträge, die in Summe die notwendigen Ausgaben für die landwirtschaftliche Produktion decken, aber auch durch aktive Mitarbeit auf den landwirtschaftlichen Flächen. Üblicherweise besteht eine Mitgliedschaft als Ernteteiler*in für mindestens ein Jahr.
  • Vorwiegend produzierende Mitglieder sind eingebunden in alltägliche operative Tätigkeiten und Entscheidungen der landwirtschaftlichen Produktion. Dazu zählen insbesondere die bei Ouvertura angestellten landwirtschaftlichen Arbeitskräfte.
  • Unterstützer*innen sind alle, die sich etwa im Rahmen von Aktionstagen oder Workshop an den Vereinstätigkeiten beteiligen. Eine Mitgliedschaft als unterstützendes Mitglied ist auch tageweise bzw. für einen Zeitraum von ein paar Tagen möglich.
  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)       Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden, die im Sinne des in §2 genannten Vereinszweckes tätig sein wollen.

(2)       Über die Aufnahme von Mitgliedern laut §4 entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)       Der Austritt der vorwiegend konsumierenden Mitglieder erfolgt zum Ende der jeweiligen Saison automatisch. (Eine Saison dauert von Anfang Februar bis Ende Jänner des Folgejahres.)

(3)       Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)       Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Ernte der landwirtschaftlichen Produktion in solidarischen Anteilen zu genießen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den vorwiegend konsumierenden und vorwiegend produzierenden Mitgliedern zu.

(2)       Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)       Der Vorstand hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies von ihm verlangt.

(4)       Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)       Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer*innen einzubinden.

(6)       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die vorwiegend konsumierenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der individuell zugesagten Höhe verpflichtet.

 

  • 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

  • 9 Generalversammlung

(1)       Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich zum Ende der Saison (Jänner) statt.

(2)       Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a.)        Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b.)        schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c.)        Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d.)       Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs.    2 dieser Statuten),

e.)        Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3)       Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4)       Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)       Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)       Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die vorwiegend konsumierenden und die vorwiegend produzierenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)       Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)      Alle Organe und Mitglieder des Vereines sind auf freiwilliger Basis dazu angehalten, die Entscheidungsfindung konsensorientiert zu gestalten. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln sowohl unter den vorwiegend produzierenden Mitgliedern als auch unter den vorwiegend konsumierenden Mitgliedern.

(9)       Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann. In deren/dessen Verhinderung führt jenes Mitglied den Vorsitz, das am längsten Mitglied des Vereines ist.

 

  • 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a.)        Beschlussfassung über den Budget-Vorschlag;

b.)        Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des     Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;

c.)        Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der             Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;

d.)       Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/     Rechnungsprüfer und Verein;

e.)        Entlastung des Vorstands;

f.)        Beschluss über die empfohlene Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für   vorwiegend konsumierende Mitglieder (diese werden auf solidarische Weise   individuell zwischen dem einzelnen Mitglied und dem Vorstand vereinbart). Den           Vorschlag über die empfohlenen Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge      für vorwiegend konsumierende Mitglieder erbringt der Vorstand;

g.)        Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

h.)        Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

  • 11 Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/*/Obmann, Schriftführer*in sowie Kassier*in.

(2)       Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)       Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)       Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.

(6)       Der Vorstand ist dazu angehalten, konsensorientiert zu arbeiten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)       Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann. Bei Verhinderung obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das am längsten Mitglied des Vereines ist, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)       Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)       Die Generalversammlung kann nach Ablauf der ersten Funktionsperiode von sechs Jahren den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben, sofern sowohl unter den vorwiegend produzierenden Mitgliedern als auch unter den vorwiegend konsumierenden Mitgliedern eine Zweidrittelmehrheit dafür stimmt. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

  • 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Alle Aufgaben und Entscheidungen, die direkt mit der landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind;
  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Individuelle Vereinbarung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge mit jedem vorwiegend konsumierenden Mitglied auf solidarische Weise und in Bezugnahme auf den in der Generalversammlung beschlossenen Richtwert;
  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  • 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)       Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere die landwirtschaftliche Produktion und die direkt damit in Verbindung stehenden Entscheidungen obliegen der Obfrau/dem Obmann. Sie/Er ist dazu angehalten, ihre/seine Entscheidungen konsensorientiert in Absprache mit dem Vorstand und der Generalversammlung zu treffen, besitzt jedoch bei allen die landwirtschaftliche Produktion direkt betreffenden Entscheidungen Handlungsfreiheit. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)       Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)       Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können nur von der Obfrau/vom Obmann erteilt werden.

(4)       Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)       Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)       Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)       Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

  • 14 Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer

(1)       Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)       Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegen die Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)       Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

  • 15 Schiedsgericht

(1)       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)       Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen, wobei mindestens ein vorwiegend konsumierendes Mitglied und ein vorwiegend produzierendes Mitglied vertreten sein muss. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  • 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)       Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit sowohl innerhalb der vorwiegend konsumierenden Mitglieder als auch der vorwiegend produzierenden Mitglieder beschlossen werden.

(2)       Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin/einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3)       Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

  • 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.